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![]() ![]() Unsere Allgemeinen GeschäftsbedingungenTeil I - Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Ausschließliche Geltung
2. Abweichungen, Änderungen und/oder Ergänzungen von Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und BESTAIR, einschließlich dieser Einkaufsbedingungen,
bedürfen der Schriftform, auf die nur in schriftlicher Form verzichtet werden kann.
3. Soweit diese Einkaufsbedingungen oder einzelne Rechtsgeschäfte zwischen BESTAIR und dem Lieferanten Schriftform vorsehen, werden die Erleichterungen des § 127 Abs. 2 BGB in Anwendung gebracht.
§ 2 Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung
2. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 4 (vier) Werktagen nach Eingang schriftlich durch Auftragsbestätigung anzunehmen;
andernfalls sind wir berechtigt, die Bestellung ohne weitere Verpflichtung für uns zu widerrufwiderrufen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung
ab, so sind wir nur dann gebunden, wenn der Lieferant hierauf ausdrücklich hinweist und wir der Abweichung schriftlich zustimmen. Die Annahme
von Lieferungen und/oder Leistungen sowie Zahlungen durch BESTAIR bedeuten keine Zustimmung.
§ 3 Preise und Zahlung 2. Rechnungen sind in EURO auszustellen, Zahlungen durch BESTAIR werden
ausschließlich in EURO geleistet.
3. Zahlungen durch BESTAIR erfolgen innerhalb von 30 Kalendertagen
unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto, jeweils
gerechnet ab Erhalt einer ordnungsgemäßen, prüffähigen Rechnung.
4. Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen
uns ohne Einschränkung zu.
§ 4 Lieferzeit und Lieferung
2. Gerät der Lieferant in Liefer-/Leistungsverzug, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu.
3. Lieferungen und Leistungen haben „frei Haus“ zu erfolgen, einschließlich Verpackung.
4. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur zulässig, wenn sich BESTAIR hiermit ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt hat.
Der Zahlungsanspruch wird jedoch frühestens zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin fällig.
5. In Fällen von höherer Gewalt, Betriebs- oder Verkehrsstörungen,
insbesondere auch bei Streiks oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen,
die wir nicht von uns zu vertreten sind und die die Abnahme bzw. Verwendung
der Lieferungen und/oder Leistungen in unserem Unternehmen oder bei
unseren Kunden unmöglich machen oder wesentlich erschweren, wird unsere
Abnahmeverpflichtung entsprechend unseres tatsächlichen Bedarfs aufgeschoben.
Wird hierdurch die Abnahme um mehr als 8 (acht) Wochen verzögert, sind
wir nach unserer Wahl auch berechtigt, ganz oder teilweise - im Umfang
der betroffenen Menge - vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Gefahrübergang, Eigentumserwerb
2. Mit Gefahrübergang erwerben wir das uneingeschränkte Eigentum an den Waren und Leistungen.
§ 6 Mängelhaftung 2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns uneingeschränkt zu, insbesondere
sind unsere Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche weder dem Grunde
noch der Höhe nach beschränkt oder ausgeschlossen. Unabhängig davon
ist BESTAIR berechtigt, vom Lieferanten und auf dessen Kosten zunächst
Nacherfüllung, d.h. nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels
oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Erbringung einer mangelfreien
Leistung zu verlangen. Die Ausführungen des § 439 Abs. 3 BGB bleiben
hiervon unberührt. Darüber hinaus ist BESTAIR berechtigt, auf Kosten
des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr
in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
3. Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Soweit im Einzelfall Abweichungen gewünscht sind, so sind diese schriftlich zu vereinbaren. Unsere Rückgriffsansprüche
nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
§ 7 Haftung
2. Machen Dritte Ansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, gegen BESTAIR wegen eines Mangels oder eines Fehlers der gelieferten Ware und/oder der erbrachten Leistung geltend, so wird uns der
Lieferant von solchen Ansprüchen freistellen, wenn und soweit die Ursache hierfür in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns sämtliche
Aufwendungen zu erstatten, die uns dadurch entstehen, dass wir uns gegen solche Ansprüche verteidigen müssen, weiterhin alle sonstigen Aufwendungen, die uns in diesem Zusammenhang entstehen, einschließlich
der Aufwendungen im Zusammenhang mit etwaigen Rückrufaktionen oder ähnlichen Maßnahmen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 8 Rechte an Unterlagen, Vertraulichkeit und Nutzungsbeschränkung
2. Der Lieferant wird die genannten Unterlagen sowie alle sonstigen, ihm anvertrauten oder im Zusammenhang mit der Durchführung und Abwicklung einer Bestellung bekannt gewordenen Informationen technischer und/oder
geschäftlicher Art sowie unser Know-how, die/das entweder als „vertraulich“ gekennzeichnet bzw. (mündlich) bezeichnet oder ihrer Natur nach unter Berücksichtigung des Rechtsbegriffs der Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse als vertraulich anzusehen sind, während der Vertragslaufzeit und auch danach streng vertraulich behandeln, nur für Zwecke des jeweiligen Vertrages verwenden und auch seinen Mitarbeitern,
Lieferanten, Subunternehmern und sonstigen Dritten, denen solche Unterlagen oder Informationen bzw. Know-how zugänglich gemacht werden, entsprechende Verpflichtungen auferlegen. Die vorstehenden Verpflichtungen
gelten jedoch nicht fürsolche Informationen bzw. solches Know-how, die/das dem Lieferanten zum Zeitpunkt der Erlangung bereits bekannt war(en), zum allgemeinen zugänglichen Stand der Technik gehörte(n) oder
später ohne sein Verschulden offenkundig geworden sind/ist.
3. Nach Abwicklung der Bestellung sind dem Lieferanten übermittelte Zeichnungen, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen, Abbildungen, Schablonen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie sämtliche
Kopien davon BESTAIR unverzüglich zurückzugeben.
4. Der Lieferant hat BESTAIR alle notwendigen Unterlagen, die für eine Besprechung des Liefergegenstandes erforderlich sind, vorzulegen. Eine solche Besprechung oder anderweitige Beteiligung
von BESTAIR entbinden den Lieferanten weder von seiner Mängelhaftung noch von seinen sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen. Unterlagen aller Art, die BESTAIR für die Verwendung,
Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstandes benötigt, sind BESTAIR rechtzeitig und
unaufgefordert sowie kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 9 Rechte an Fertigungsmitteln
2. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die von BESTAIR beigestellten Fertigungsmittel von ihm bzw. seinen Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfen unsachgemäß bearbeitet oder durch
einen Elementarschaden vernichtet bzw. unbrauchbar werden.
3. Fertigungsmittel, die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden sind, gehen durch die Bezahlung in unser Eigentum über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Im
letzten Fall gilt als vereinbart, dass der Lieferant die Fertigungsmittel für BESTAIR besitzt. BESTAIR kann jederzeit deren Herausgabe verlangen. Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten sind ausgeschlossen,
es sei denn, sie basieren auf Gegenansprüchen, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von BESTAIR bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, alle erforderlichen Versicherungen
zum Schutz der BESTAIR gehörenden Fertigungsmittel auf eigene Kosten abzuschließen, dies sind insbesondere Schäden durch Verlust, Feuer, Wasser, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Explosion, Blitzschlag, Sturm und
sonstige Elementarschäden, die Typischerweise durch Sachversicherungen abgedeckt werden können. Die Versicherungen sind in ausreichender Höhe zum Neuwert zu plazieren. Die Haftung des Lieferanten ist jedoch im
Falle seines schuldhaften Handelns nicht auf die Versicherungsleistung begrenzt. Gleichzeitig tritt der Lieferantschon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungenan BESTAIR ab, wir nehmen hiermit
die Abtretung an. Der Lieferant ist verpflichtet, an den Fertigungsmitteln alle etwa erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten, sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten,
rechtzeitig und sachgemäß durchzuführen.
§ 10 Rechte Dritter 2. Wird BESTAIR von einem Dritten wegen Schutzrechtsverletzung in
Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns von solchen Ansprüchen
freizustellen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, mit dem Dritten -
ohne Zustimmung von BESTAIR - irgendwelche Vereinbarungen zur Erledigung
seiner Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung zu treffen, insbesondere
einen Vergleich zu schließen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten
bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die BESTAIR aus oder im Zusammenhang
mit einer Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.
§ 11 Schlussbestimmungen
2. Erfüllungsort für die Lieferung oder Leistung ist der Ort, an dem entsprechend der Bestellung die Ware zu liefern bzw. die Leistung zu erbringen ist, Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist der Sitz unserer
Gesellschaft.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie aus den gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BESTAIR und dem Lieferanten ist soweit der Lieferant
Kaufmann ist Mannheim. BESTAIR ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an dem für ihn allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
4. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder
Bestimmungen in Rechtsgeschäften zwischen BESTAIR und dem Lieferanten
unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
davon unberührt.
Teil II - Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Ausschließliche Geltung
§ 2 Angebot, Schriftform, Stornierung
2. Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei sofortiger Lieferung/Leistung kann die schriftliche Bestätigung auch durch die Rechnungsstellung ersetzt
werden.
3. Abweichungen, Änderungen und/oder Ergänzungen von Vereinbarungen zwischen dem Besteller und BESTAIR GmbH, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, bedürfen der Schriftform; auf diese kann nur schriftliche Vereinbarung verzichtet werden kann.
4. Soweit diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder einzelne
Rechtsgeschäfte zwischen BESTAIR GmbH und dem Besteller Schriftform
vorsehen, kommen die Erleichterungen des § 127 Abs. 2 BGB in Anwendung.
5. Storniert der Besteller den Vertrag aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, Erstattung der uns bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Kosten zu fordern.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
6. Bei Geschäftsabschlüssen im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs findet § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB keine Anwendung,
es sei denn, der Besteller ist Verbraucher im Sinne des BGB.
§ 3 Lieferzeit und Lieferung 2. Die Lieferfrist läuft nicht während dem Andauern von höherer Gewalt, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, insbesondere Streiks oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben. Wird
hierdurch die Lieferung um mehr als acht Kalenderwochen verzögert, so ist jede Partei berechtigt, ganz oder teilweise (im Umfang der von der Lieferstörung betroffenen Menge) vom Vertrag zurückzutreten. Lieferfristen
verlängert sich weiterhinauch um den Zeitraum, um den der Besteller selbst mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug ist.
3. Verlängert sich in Anwendung von Ziff. 2 die Lieferzeit oder werden wir durch Rücktritt einer Partei von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keinen Schadensersatzanspruch ableiten.
4. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen „ab Werk“.
5. BESTAIR GMBH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.
§ 4 Annahmeverzug
2. Der Besteller ist verpflichtet, uns sämtliche, mit dem Annahmeverzug verbundenen Kosten, insbesondere Lagerkosten zu erstatten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
3. Nimmt der Besteller die Liefergegenstände aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht ab, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz statt der Leistung zu fordern.
§ 5 Gefahrübergang
§ 6 Mängelrügen, Mängelhaftung 2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung daraufhin zu untersuchen, ob sie der vertraglich vereinbarten Menge und Beschaffenheit entspricht und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Erkennbare
Mängel/Mengendifferenzen müssen unverzüglich schriftlich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen, nicht erkennbare Mängel/Mengendifferenzen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens ein Jahr nach Ablieferung der
Ware beim Besteller unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Lieferscheinnummer sowie einer kurzen Fehlerbeschreibung gegenüber BESTAIR GmbH schriftlich gerügt werden. Unterbleibt die rechtzeitige
Rüge, sind Mängelansprüche gegen uns ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen.
3. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht unseren Spezifikationen entsprechen, so entfällt
jede Mängelhaftung, soweit der Mangel hierauf beruht. Dies gilt auch, wenn der Mangel auf unsachgemäße Lagerung, Benutzung und Handhabung der Produkte oder Fremdeingriff zurückzuführen ist.
4. Unsere Mängelhaftung beschränkt sich auf Nacherfüllung, d. h. auf das Recht des Bestellers, auf unsere Kosten und nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
zu verlangen; § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, gleich aus welchem Grund, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten; auch die Geltendmachung von Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleibt in diesem Fall vorbehaltlich der Bestimmungen in § 7 unberührt. Diese Rechte stehen dem Besteller
sofort, d. h. ohne Ablauf einer angemessenen Frist zu, wenn wir die Nacherfüllung verweigern oder sie dem Besteller aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Von den vorstehenden Regelungen unberührt bleiben Ansprüche
des Bestellers aus der Übernahme einer Garantie durch BESTAIR GmbH sowie Rückgriffsansprüche nach §§ 478, 479 BGB; Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller im Falle des Rückgriffs jedoch ebenfalls nur nach Maßgabe
des § 7 dieser Geschäftsbedingungen zu.
5. Eine Mängelhaftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Mängelansprüche bestehen weiterhin nicht für Verschleißteile.
6. Mängelansprüche gegen uns verjähren in 1 Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Ware, es sei denn, wir hätten den Mangel arglistig verschwiegen, in diesem Fall gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
7. Mängelansprüche gegen uns stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
§ 7 Haftungsbeschränkung
2. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und aus der Übernahme einer Garantie bleibt von den vorstehenden Regelungen
unberührt.
3. Unsere Haftungsregelungen gemäß Ziff. 1 und 2 gelten auch für anwendungstechnische Hinweise und Ratschläge.
4. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt 2. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns stets als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Komponenten zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen, verbundenen bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung
bzw. Vermischung. Erfolgt die Verbindung bzw. Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an
der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt die fraglichen Gegenstände mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur im Wert der Vorbehaltsware.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen an Dritte
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent)
tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange (einschließlich MwSt.) an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen
Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann jedoch nur dann von uns widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall
können wir verlangen, dass uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt sowie den
Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Er wird ferner auch uns benachrichtigen, damit wir ggf. (Dritt-)Widerspruchsklage gemäß
§ 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der
Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (einschließlich eventueller Zinsen und Nebenkosten) um 10%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit
Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7. Soweit die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsregelungen in anderen Ländern nicht die gleiche Sicherheitswirkung haben wie in der Bundesrepublik Deutschland, wird der Besteller alles tun, um BESTAIR GmbH unverzüglich
entsprechende Sicherheitsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen uneingeschränkt mitwirken, die für die Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
§ 9 Preise, Zahlung
2. Unsere Preise gelten „ab Werk“ zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe, jedoch ausschließlich Transportverpackung und Transportversicherung. Unsere Rechnungen
sind netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
3. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann auf dieZinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Besteller wird hiervon zu gegebener Zeit unterrichtet.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 (acht) % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Weiterhin sind wir berechtigt, für schriftliche Mahnungen eine angemessene Mahngebühr
zu berechnen und zu verlangen.
6. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden,
die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder sie nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
7. Der Besteller ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder zwischen den Beteiligten unstreitig sind.
Zur Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ist der Besteller jedoch stets berechtigt.
§ 10 Abtretungsverbot
§ 11 Geheimhaltung, Nutzungsbeschränkung
§ 12 Schlussbestimmungen
2. Erfüllungsort für Lieferungen ist unsere jeweilige Auslieferungsstätte, für die Zahlung der Sitz unserer Gesellschaft.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang
mit diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie aus den
gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BESTAIR GmbH und dem Besteller ist
- soweit der Besteller Kaufmann ist - Mannheim. BESTAIR GmbH ist jedoch
auch berechtigt, den Besteller an dem für ihn allgemein geltenden Gerichtsstand
zu verklagen.
4. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen oder Bestimmungen in Rechtsgeschäften zwischen
BESTAIR GmbH und dem Besteller unwirksam sein oder werden, so bleibt
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Mannheim, den 9. März 2007 |
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01/2012: Bestair Filtermedien – Filterklassen 2012
Bestair wird zunehmend mehr Entwick- lungspartner seiner Kunden im Bereich Luftfiltration für die Fahrzeugtechnik. Für interessierte und neue Kunden, ... Zum vollständigen Artikel >
10/2011: Re-Zertifizierung Qualitäts-
managementsystem ISO 9001 - Zertifizierung Umweltmanagement- system ISO 14001 Unser erklärtes Ziel ist es, immer das Beste für unsere Kunden zu tun. Diese Philosophie halten wir mit der aktuellen Re-Zertifizierung unseres Qualitäts- ... Zum vollständigen Artikel > |